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Schaden am Gepäck – Wer zahlt?

  • Beitrags-Kategorie:Service
  • Beitrag zuletzt geändert am:16. Mai 2022

Gepäckversicherungen: Kamera, Navigationsgerät, Laptop oder Unterhaltungselektronik − dem Geocacher fällt sicher noch einiges an teurer Technik mehr ein, dass er mit den Urlaub nimmt. Was passiert aber, wenn die Sachen, die man im Koffer transportiert hat, Schaden nehmen? Wie verhält man sich richtig, wer kommt dafür auf und was lässt man am Besten gleich Daheim?

So wirklich entspannend ist Reisen nicht wirklich. Das Gepäck muss zum Flughafen gebracht werden, langes Anstehen am CheckIn, dann Sicherheitsüberprüfung und die Suche nach dem Flugsteig. Und kaum hat man sich an den oft gepriesenen schönsten Tagen im Jahr erholt, geht das Ganze auf der Rückreise von vorne los.

Menschen gehen aus dem Flughafen
Den Flughafen einfach verlassen, nachdem man sein Gepäck erhalten hat, ist nicht immer die beste Idee. Eventuell sollte man sich doch besser die Zeit nehmen, um sein Gepäck genauer in Augenschein zu nehmen.

Wie erleichtert sind da die meisten, wenn sie endlich wieder Daheim sind. Umso größer dann der Schreck, wenn beim Öffnen des Koffers gleich ins Auge springt, dass etwas nicht stimmt. Die Kamera ist kaputt, das Display des Tablets ist gesprungen oder viele andere Dinge, die man mit auf Reisen nimmt, können leicht im Gewirr und Gequetsche des sich nicht schließen lassen wollenden Koffers Schaden nehmen. Besonders wenn man einmal bedenkt, wie stürmisch Koffer, Rucksäcke, Taschen und Co oft beim Transport behandelt werden.

Die beste Lösung: Sofort überprüfen!

Auch wenn es für die meisten utopisch klingt, wäre es wohl vom Ablauf her im Schadensfall das Komfotabelste: Die Gepäckstücke sofort nach der Ankunft vom Kofferband holen, öffnen und den Inhalt auf seine Unverserhheit überprüfen. Vor Ort kann man sich dann direkt an die beim Gepäckband befindliche Gepäckermittlungsstelle des Flughafens oder den Schalter der entsprechenden Airline wenden, um mögliche Schäden zu melden.

Manche Fluggesellschaften lassen solche Meldungen über die Fundbüros des jeweiligen Flughafens aufnehmen. Nähere Informationen findet man dazu meistens auf der Homepage des entsprechenden Fluganbieters oder kann sie beim Flughafenpersonal erfragen. „Die Schadensmeldung muss direkt nach Ankunft an der Lufthansa Gepäckermittlung am Flughafen oder der Lufthansa Flughafenvertretung erfolgen“, heißt es zum Beispiel auf den entsprechenden Informationsseiten der Lufthansa.

Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Koffer selber zu Schaden gekommen ist oder Gegenstände aus dem Gepäck verschwunden sind. Aber mal ehrlich: Wer öffnet tatsächlich sofort am Flughafen seinen Koffer, um sich durch schmutzige Wäsche, dreckige Wanderstiefel und das sonstige Gepäck zu wühlen? Das werden vermutlich die wenigstens tun. Gleiches gilt natürlich auch für die Ankunft am Ferienort, wenn Schäden erst im Hotel entdeckt werden.

Ein weiteres Problem: Die Start- und Landezeiten von Flugzeugen gehen nicht immer mit den Öffnungszeiten der entsprechenden Flughafenbüros einher. Doch hier lauert laut Luftverkehrsgesetz schon der erste Fallstrick: Nimmt man das Gepäck zunächst unbeanstandet entgegen, folgt daraus per Recht die Vermutung, dass es unbeschädigt am Gepäckband abgeliefert wurde. Im Nachhinein nachzuweisen, dass der Schaden am oder im Gepäck durch die Fluggesellschaft beziehungsweise den unsachgemäßen Transport und Umgang insgesamt verursacht wurde, ist schwierig.

Das Wichtigste: Das Einhalten der Fristen

Auch wer sich gleich am Flughafen eine Schadensmeldung, der so genannte Property Irregularity Report, hat ausfüllen lassen, der ist noch längst nicht aus dem Schneider und kann nun auf eine anstandslose Erstattung der entstandenen Kosten hoffen. Dieser dient dem Reisenden lediglich als Nachweis, dass ein Schaden entstanden ist.

Nun gilt es die richtige Stelle bei der Fluggesellschaft herauszufinden, bei der man diesen noch melden muss, denn einige haben dieses Verfahren bereits ausgesourct, wie Lufthansa in Frankfurt oder Air Berlin. Schäden am eingecheckten Reisegepäck müssen innerhalb von sieben Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck eingetroffen ist beziehungsweise aufgegeben wurde, schriftlich geltend gemacht werden.

Diese Fristen findet man in der Regel auch noch einmal im Kleingedruckten seiner Reiseunterlagen. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Fristen ist der Poststempel beziehungsweise das automatische Eingangsdatum bei Fax und E-Mail. Wichtig ist es bei der Reklamation gleich alle wichtigen Daten mit anzugeben, um eine reiblungslose Bearbeitung und Erstattung zu garantieren oder zumindest möglich zu machen.

Dem Schreiben sollte die Flug-Nummer, der Abflughafen, die Gepäck-Nummer (ist auf dem Aufkleber zu finden, der beim Check-In auf das Ticket geklebt wird), die Art des Reisegepäcks sowie die Heimat- und die Reiseadresse zu entnehmen sein. Am Besten ist, wenn man den Schaden detailliert beschreibt, Fotos beilegt oder sogar noch Quittungen vorliegen hat, was das Gepäckstück oder der beschädigte Inhalt einmal gekostet hat.

Flugzeug am Terminal
Viel zu tun: Wenn ein Flugzeug landet muss es gereinigt und betankt werden. Für das Gepäck bleibt meist nur wenig Zeit, wenn die Passagiere schon warten.

Viele Airlines verlangen nämlich sogar einen Nachweis über den Wert des Gepäckinhaltes. Es ist also sinnvoll, den Inhalt aufzulisten und den Wert möglichst konkret anzugeben. Nicht nur Beschädigung ist ein Problem: Jährlich gehen rund 42 Millionen Gepäckstücke verloren, rund fünf Prozent tauchen nie wieder auf. Der Rest wird meist innerhalb der ersten fünf Tage nach ihrer Verlustmeldung wiedergefunden und ausgeliefert.

Für was und wann haften die Airlines?

Die Fluggesellschaften haften in der Regel nicht für das Handgepäck, sofern nicht ihre Schuld an dessen Verlust oder Beschädigung nachgewiesen werden kann, wie zum Beispiel durch ein kaputtes Gepäckfach. Ebenso ausgeschlossen sind Wertsachen wie Schmuck, Banknoten, Geschäftspapiere, Pässe, Medikamente und zerbrechliche und verderbliche Dinge. Diese Gegenstände sollten man daher immer im Handgepäck haben.

Lederkoffer mit abnutzungen
Für normale Abnutzung wie Schrammen oder Abrieb zahlt keine Airline Schadensersatz.

Für die Beschädigung der filigranen Vase oder der Sandsteinskulptur im Koffer wird voraussichtliche nicht einmal die kulanteste Airline aufkommen. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten man nicht ebenfalls nicht aufgegeben, auch wenn es verlockend erscheint, da man das nervige Auspacken an der Sicherheitskontrolle umgeht. Viele Fluganbieter raten für diese Dinge eine Gepäckversicherung abzuschließen.

Eine weitere Möglichkeit ist beim Check-In zu melden, dass das Gepäck einen höheren Wert hat. Gegen eine Gebühr kann man dann die Haftungsobergrenze anheben lassen. Aber auch das geht meist nur bis zu einer gewissen Höchstsumme.

Verschiede Arten des Ausgleichs

Sind die entstandenen Schäden zum Beispiel am Koffer nur geringfügig versuchen einige Airlines, den Koffer reparieren zu lassen. Hapag Lloyd macht dies bei Reparaturkosten zwischen 25 und 50 Euro.

Lufthansa bietet als Alternative zur Reparatur oft gleich an einen Ersatzkoffer zu nehmen. Lufthansa, genau wie die meisten anderen Airlines, haftet nicht für normale Abnutzung während des Transports wie Kratzer, Dellen oder Schäden an überfüllten Gepäckstücken und zerbrechlichen Gegenständen. Für internationale und innerdeutsche Reisen ist die Haftung für Beschädigung, Zerstörung und Verlust sowie eine verspätete Auslieferung von Reisegepäck auf zirka 1400 Euro (siehe Kasten) pro Reise und Reisenden begrenzt. Dieser Betrag kann allerdings Kursschwankungen unterliegt und sich daher ändern.

Aber Vorsicht: Man erhält diesen Betrag nicht als Schadenspauschale, sondern muss stets den tatsächlichen Schaden beziffern und durch Belege oder eine eidesstattliche Erklärung nachweisen. Erstattet wird zudem nicht der Anschaffungs-, sondern nur derjenige Wert, welchen das Gepäck zum Verlustzeitpunkt noch hatte. Diese Höchstgrenze kann nur dann in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, die man aber nachweisen können muss.

Kein Allheilmittel: Die Reisegepäckversicherung Gehen teure Gepäckstücke mit auf Reisen, raten die Fluggesellschaften meistens zum Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Diese haftet bis zum vollen Wert des Koffers, heißt es dann oft. Allerdings handelt es sich dabei um die wohl umstrittenste aller Reiseversicherungen, da sie verhältnismäßig teuer ist, aber selten leistet.

Beim meistens nicht sehr liebevollen Transport des Gepäcks kann schon mal das eine oder andere kaputt gehen. Nicht alles wird ersetzt.

Die Meldung des Schadens sowohl beim Lost-and-Found-Schalter als auch bei der Fluggesellschaft bleibt dem Passagier trotzdem nicht erspart. Denn auch die Versicherung verlangt das. Meistens werden für Reisegepäckversicherungen bestimmte Versicherungssummen festgelegt. Sie definiert bis zu welcher Höhe der finanzielle Schaden vom Versicherer übernommen wird.

Die Versicherung erstattet Gelder für beschädigtes, zerstörtes oder abhandengekommenes Gepäck der versicherten Person und seiner mitreisenden Familieangehörigen sowie bei Diebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementareireignissen und höherer Gewalt während der gesamten Reisezeit. Versichert sind alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die in einem Beherbergungsbetrieb aufbewahrt werden, einer Gepäckaufbewahrung oder beim Beförderungsunternehmen aufgegebenes Reisegepäck. Versichert sind bis zur Höchstsumme auch Reiseandenken, Geschenke, Schmuck und EDV-Geräte sowie Sportgeräte einschließlich Zubehör.

Gepäcktransport
Manche Flughafenmitarbeiter sind wahre Stapelkünstler. Aber das kommt nicht immer den Gepäck zu Gute. Kann man schuldhaftes Verhalten der Airline nachweisen, bekommt man vielleicht sogar mehr als den Höchstwert ersetzt.

Aber Achtung: Gerade für diese teureren Wertgegenstände gibt es bei einigen Versicherern Einschränkungen und Höchstgrenzen so dass letztendlich doch nicht gezahlt wird oder nur nach sehr strengen Richtlinien. Auch muss man auf sein Gepäck selber seht gut achten: Gibt es nur den leisesten Verdacht, dass der Reisende selber fahrlässig gehandelt hat, wird eine Zahlung ebenfalls ausgeschlossen. Nach den Regeln der Reisegepäckversicherung reicht es zum Beispiel nicht aus, wenn Urlauber ihren Koffer neben sich stellen. Sie müssen ihn sich quasi zwischen die Beine klemmen. Als fahrlässig gilt auch, wer in südlichen Ländern auffälligen Schmuck trägt.

Eine Kamera muss fest am Körper befestigt sein. Hinweis: Versichert ist der Zeitwert der mitgeführten Sachen. Das ist der Betrag, zu dem man neue Sachen gleicher Art kaufen kann, wobei ein Abzug für Alter, Abnutzung und Gebrauch vorgenommen wird. Bei beschädigten Sachen werden die Reparaturkosten, maximal aber der Zeitwert bezahlt.

Eine echte Alternative: Die Hausratversicherung

Die meisten Hausratversicherungen enthalten einen Baustein „Außenversicherung“, das bedeutet. sie erstreckt sich nicht nur auf die eigenen vier Wände: Auf Reisen ist das Gepäck, also mitgeführter Hausrat, in gewissem Umfang mitversichert, zum Beispiel bei Raub oder Einbruchdiebstahl aus dem Hotelzimmer.

Es können sogar Ersatzkäufe für verzögert ausgeliefertes Reisegepäck bis zu einer gewissen Summe mit enthalten sein. Diese kann im Versicherungsschein nachgelesen werden. Auch wenn das Gepäck zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt leistet die Hausratversicherung Ersatz und zwar während es sich auf Reisen in Gewahrsam eines Beförderungs-, eines Beherbergungsunternehmens oder einer Gepäckaufbewahrung befinden. Die Hausrat greift nicht, wenn sich das Gepäck im Auto oder Wohnmobil befindet.

Einen Blick in die Police sollte man auch werfen, wenn man sicher gehen will, wie lange der Schutz im Ausland gilt. In der Regel ist eine Reisedauer von drei Monaten abgesichert. Ältere Policen sind auf den Euroraum beschränkt. Ob einem der Schutz der Hausratversicherung zum Beispiel im Diebstahlfall ausreicht, bedient sich das Zimmermädchen am Geldbeutel, ist sowas nicht mit versichert, muss man im Einzelfall genau prüfen.

Gut abgesichert: Der Pauschaltourist

Viele Geocacher sind häufig als Individualreisende unterwegs, die nur einen Flug buchen und alle weiteren Komponenten einzeln dazu aussuchen. Gut hat es beim Kofferverlust am Urlaubsort, wer eine Flugpauschalreise gebucht hat, den dann stellt diese Tatsache einen Reisemangel dar, der zur Minderung berechtigt − wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Um diese Mängelrechte geltend machen zu können, muss man den Gepäckverlust umgehend beim Reiseleiter vor Ort anzeigen.

Für die Urlaubszeit ohne Gepäck kann dann der Reisepreis um zirka zwanzig bis fünfzig Prozent des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck gemindert werden. Wird die Reise durch den Gepäckverlust oder Beschädigungen im Gepäck erheblich beeinträchtigt, kommt auch ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht und dann ist im Einzelfall noch deutlich mehr drin. Die Schadensersatzansprüche müssen dem Reiseveranstalter innerhalb einer Frist von einem Monat nach Reiseende gemeldet werden.

Große Schlangen vor dem Check-In
Beim Check-In muss es schnell gehen. Da gerät schon mal der eine oder andere Koffer auf das falsche Band und landet am falschen Ziel. Die meisten finden sich wieder an.

Manche Airlines bieten für diesen Fall einen Notfallkoffer mit Toilettenartikeln und Unterwäsche an. Die meisten Fluggesellschaften erstatten „angemessene“ Ausgaben zur Beschaffung von Ersatz, wobei dieser Betrag durchaus unterschiedlich sein kann. Aber Achtung: Es hat schon Fälle gegeben, bei denen die Fluggesellschaften die beschafften und von ihr bezahlten Ersatzartikel, zum Beispiel Kleidung, im Anschluss als von ihr bezahltes Eigentum zurück gefordert hat. Kauft der Urlauber notwendige Reiseutensilien wie etwa Waschzeug, Badekleidung, Unterwäsche und was er eben zum täglichen Überleben benötigt nach, so muss er sich die dafür aufgewendeten Kosten auf die Minderung anrechnen lassen.

Ist der Koffer dauerhaft verschwunden, hat der Urlauber zusätzlich Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Verlust seiner Habe entstanden ist. Dieser ist jedoch, wie bereits beschrieben, nach dem Montrealer Übereinkommen auf zirka 1400 Euro beschränkt. Trotzdem: Der Pauschaltourist ist somit doppelt abgesichert und kommt eher wieder auf seine Kosten, als entsprechender Individualreisender.